172.010.1RVOVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
(Art. 61c Abs. 1 RVOG)
Über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland informieren die Vertragskantone oder eine von ihnen bezeichnete Koordinationsstelle die Bundeskanzlei.
Die Information hat zu erfolgen:
bei Verträgen der Kantone unter sich: nach der Verabschiedung des Entwurfs durch das mit der Ausarbeitung betraute interkantonale Organ oder nach der Annahme des Vertrages durch mindestens einen Vertragskanton;
bei Verträgen der Kantone mit dem Ausland: vor dem Abschluss des Vertrags.
Der Vertragstext ist der Information beizulegen.
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