172.010.1RVOVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Die Departemente melden aus ihrem Zuständigkeitsbereich sowie aus dem Zuständigkeitsbereich ihrer Gruppen und Ämter der Bundeskanzlei laufend den Titel und den Regelungsgegenstand:
der Erlasse des Bundes, die nach Artikel 6 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20041nicht veröffentlicht werden, sowie deren Änderung oder Aufhebung;
der vertraulichen oder geheimen völkerrechtlichen Verträge oder Beschlüsse des internationalen Rechts sowie deren Änderung oder Aufhebung.
Die Bundeskanzlei führt eine laufend aktualisierte Liste:
der Texte nach Absatz 1;
der Erlasse nach Artikel 6 des Publikationsgesetzes und der vertraulichen oder geheimen völkerrechtlichen Verträge oder Beschlüsse des internationalen Rechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates.
Der Bundesrat übermittelt der Geschäftsprüfungsdelegation einmal jährlich die Liste nach Absatz 2.