172.010.1RVOVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern ausserparlamentarischer Kommissionen ist nur ausnahmsweise gestattet und begründungspflichtig.
Eine Überschreitung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn:
mehrere Kommissionen zusammengelegt werden;
eine ausgewogene Zusammensetzung nur mit einer höheren Mitgliederzahl möglich ist;
wegen der Bedeutung des Politikbereiches, für den die Kommission zuständig ist, ein breiterer Einbezug verschiedener Interessenstandpunkte erforderlich ist.
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