172.010.14OrFVFederal Council Ordinance01.09.2011Originalquelle
Muss die Behörde vor dem Entscheid über ein Gesuch Stellungnahmen Dritter einholen, so setzt sie diesen für die Ausarbeitung ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist. Diese Fristen kommen zu den Ordnungsfristen hinzu.
Lässt eine zur Stellungnahme eingeladene Behörde die gesetzte Frist ohne Fristverlängerungsgesuch verstreichen und nutzt sie auch eine Nachfrist nicht, so entscheidet die zuständige Behörde ohne Vorliegen dieser Stellungnahme, falls ihr der Sachverhalt auch ohne diese Stellungnahme als hinreichend abgeklärt erscheint und die Zustimmung der andern Behörde nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist.
Lässt eine zur Stellungnahme eingeladene Privatperson die gesetzte Frist verstreichen, so fordert die Behörde sie mit eingeschriebenem Brief auf, ihre Stellungnahme umgehend einzureichen, auf eine Stellungnahme förmlich zu verzichten oder ein Fristverlängerungsgesuch zu stellen. Antwortet die Privatperson nicht innert einer Woche, so entscheidet die Behörde ohne Vorliegen dieser Stellungnahme.
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