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VBPV · Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung
Art. 38
Art. 37
Art. 39
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Art. 38
Art. 37
Art. 39
172.220.111.31
VBPV
Departmental Ordinance
01.01.2002
Originalquelle
(Art. 67 BPV)
Angestellten im Monatslohn dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
Ausnahmsweise können Ferien abgegolten werden, wenn:
sie vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können;
das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an eine längere Abwesenheit aufgelöst wird.
Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.
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