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Art. 40a

172.220.111.31VBPVDepartmental Ordinance01.01.2002Originalquelle

(Art. 68 BPV)

  1. Für das Stillen und das Abpumpen von Muttermilch während des ersten Lebensjahres des Kindes wird je Kind bezahlte Stillzeit wie folgt gewährt:
    1. 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit bis 4 Stunden;
    2. 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden;
    3. 90 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden.
  2. Die tägliche Arbeitszeit bemisst sich nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der bezahlten Stillzeit der Mutter am Arbeitstag. Die Arbeitszeit und die Stillzeit dürfen zusammen die vereinbarte tägliche Sollarbeitszeit nicht überschreiten.

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