Zurück zum Gesetz

Art. 41a

172.220.111.31VBPVDepartmental Ordinance01.01.2002Originalquelle

(Art. 10 BPV)

  1. Dienstreisen sind nur zulässig, wenn sie notwendig sind und das Ziel der Reise nicht durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien oder eine optimierte Arbeitsorganisation erreicht werden kann.
  2. Dienstreisen sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder zu Fuss zurückzulegen. Ist die Nutzung eines Motorfahrzeugs erforderlich, so sind nach Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel in Verbindung mit Carsharing zu nutzen oder Fahrgemeinschaften zu bilden.
  3. Werden bundeseigene Motorfahrzeuge benützt, so ist von den zur Verfügung stehenden geeigneten Fahrzeugen dasjenige mit dem niedrigsten Energieverbrauch und dem tiefsten CO2-Ausstoss zu benützen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.