(Art. 72 Abs. 2 Bst. d BPV)
- Den Angestellten werden die Umzugskosten vergütet, wenn:
- der Arbeitgeber einen neuen Arbeitsort zugewiesen hat; oder
- der Arbeitgeber den Bezug oder das Verlassen einer Dienstwohnung veranlasst.
- Erfolgt der Auszug aus einer Dienstwohnung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so werden keine Umzugskosten vergütet.
- Die Departemente regeln die Einzelheiten in ihrem Bereich.