(Art. 108 Abs. 2 BPV)
Der Begleitausschuss begleitet die Praxis bei der Entlöhnung sowie bei Arbeitszeit- und Urlaubsfragen insbesondere bezüglich:
- der Funktionsbewertung;
- der Anfangslöhne (Abweichungen vom Mittel) und der Lohnentwicklung;
- der Wahrung einer gewissen Einheitlichkeit des Lohngefüges im Vergleich unter den Bundesämtern und den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten;
- des zurückhaltenden Gebrauchs des Vorrangs der betrieblichen Bedürfnisse bei der gleitenden Arbeitszeit;
- der Anwendung des erweiterten Ermessensspielraums der Vorgesetzten bei der Gewährung von Urlaub.