173.320.1VGRLegislation The Federal Courts01.06.2008Originalquelle
Die Schlichtungskommission gemäss dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19951besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin, wobei diese beiden Funktionen mit Personen unterschiedlichen Geschlechts zu besetzen sind, sowie vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, welche den Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen paritätisch vertreten. Sie zählen gleich viele Frauen wie Männer.
Der Arbeitgeber wird durch mindestens ein Mitglied des Gerichts und einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in Führungsposition jeweils unterschiedlichen Geschlechts vertreten. Es sind zwei Ersatzmitglieder unterschiedlichen Geschlechts zu stellen. Die Vertreter und Vertreterinnen des Arbeitgebers werden von der Verwaltungskommission gewählt.
Die Personalkommission bezeichnet und wählt zwei Mitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder unterschiedlichen Geschlechts, davon mindestens eines aus ihrer Mitte.
Der Vorsitz wird vom Präsidenten oder der Präsidentin und vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidenten ausgeübt. Sie werden von der Verwaltungskommission gewählt. Wählbar sind auch externe Fachpersonen.
Die verschiedenen Amtssprachen sind bei der Wahl aller Mitglieder ausgewogen zu berücksichtigen.
Die Amtsdauer der Mitglieder einschliesslich des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin beträgt vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Verordnung vom 10. Dezember 20042über die Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz sinngemäss anwendbar.