Dieses Gesetz regelt im Bereich der Gaststaatpolitik:
die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen;
die Gewährung finanzieller Beiträge und die Durchführung weiterer Unterstützungsmassnahmen.
Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie die finanziellen Beiträge, die sich aus dem Völkerrecht oder anderen Bundesgesetzen ableiten, bleiben vorbehalten.
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