einmalige oder wiederkehrende finanzielle Beiträge gewähren;
den institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1, entweder direkt oder über die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf, zinslose, innerhalb von 50 Jahren rückzahlbare Baudarlehen gewähren;
internationale Konferenzen in der Schweiz finanzieren;
einmalige oder wiederkehrende Sachleistungen erbringen wie die Bereitstellung von Personal, Räumlichkeiten oder Material;
privatrechtliche Vereine oder Stiftungen gründen und sich an solchen beteiligen;
die zuständigen Polizeibehörden beauftragen, zusätzlich zu den im Rahmen der völkerrechtlichen Schutzpflichten der Schweiz getroffenen Massnahmen, wie sie das Bundesgesetz vom 21. März 19971über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vorsieht, weitere Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen.