Unabhängig davon, ob das AIG oder das vorliegende Gesetz zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer II 2. des Anhangs des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos und Artikel 98 Absatz 2 AIG lautet wie folgt:
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