195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
Anspruch auf eine einmalige Leistung hat eine Person, wenn:
ihre anrechenbaren Einnahmen nach Abzug der anrechenbaren Ausgaben nicht ausreichen, um eine einmalige für den Lebensunterhalt notwendige Auslage zu bezahlen; und
kein den Freibetrag übersteigendes liquidierbares Vermögen vorhanden ist.
Eine einmalige Leistung kann zusätzlich zu wiederkehrenden Leistungen gewährt werden.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.