195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
Der Vermögensfreibetrag wird von der KD so festgesetzt, dass die Möglichkeit der betreffenden Person, in absehbarer Zeit wieder aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, nicht beeinträchtigt ist.
Der Vermögensfreibetrag beträgt höchstens:
für Einzelpersonen: das Sechsfache des Haushaltsgeldes;
für Ehepaare oder Paare in eingetragener Partnerschaft: das Zwölffache des Haushaltsgeldes.
Hat die gesuchstellende Person minderjährige Kinder, so wird der Vermögensfreibetrag pro Kind um höchstens das Dreifache des Haushaltsgeldes erhöht.
Ist davon auszugehen, dass es der gesuchstellenden Person in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird, neues Vermögen zu bilden, so kann der Vermögensfreibetrag bis zum Doppelten des Höchstbetrags nach Absatz 2 erhöht werden.
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