195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
Anspruch auf die Übernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz haben Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre Rückkehr nicht selbst finanzieren können.
Als Rückkehr in die Schweiz gilt die Einreise in die Schweiz mit der Absicht des dauernden Verbleibens.
Die Reisekosten werden unabhängig davon übernommen, ob zuvor Leistungen im Ausland beansprucht wurden.
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