195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
(Art. 32 ASG)
Gesuche um Sozialhilfeleistungen im Ausland oder Übernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz sind bei der zuständigen Vertretung zu stellen. Die gesuchstellende Person kann sich vertreten lassen.
Dem Gesuch ist ein Budget beizulegen, in dem die anrechenbaren Ausgaben den anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt sind. Die Angaben sind in der Währung des Empfangsstaates zu machen.
Gesuchen um eine einmalige Leistung ist zusätzlich ein Kostenvoranschlag beizulegen.
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