195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
(Art. 24, 26 und 32 ASG)
Die gesuchstellende Person hat:
die von der KD bereitgestellten Formulare auszufüllen und zu unterzeichnen;
wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die eigenen Verhältnisse und jene der Mitglieder des Haushalts zu erteilen;
ihre Angaben soweit möglich zu belegen;
Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen;
wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sofort der Vertretung zu melden.
Bei Bedarf unterstützen die KD oder die Vertretung die gesuchstellende Person bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen sowie anderen Ansprüchen gegenüber Dritten.
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