195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
(Art. 33 ASG)
Die KD entscheidet aufgrund der Unterlagen der Vertretung über das Gesuch. Sie kann den Sachverhalt bei Bedarf weiter abklären.
Über eine einmalige Leistung kann die KD in dringlichen Fällen und in Härtefällen auch ohne Kostenvoranschlag anhand der vorgelegten Belege entscheiden.
Eine einmalige Leistung wird mit einer Kostengutsprache zugesichert.
Die Vertretung eröffnet den Entscheid der gesuchstellenden Person.
Lehnt die KD das Gesuch ab, weil nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt ist, so weist die Vertretung die gesuchstellende Person auf die Möglichkeit der Übernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz hin.
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