195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
(Art. 33 Abs. 2 ASG)
Beiträge an die Lebenshaltungskosten, die als dringliche Sozialhilfe geleistet werden, werden an allenfalls später bewilligte wiederkehrende Leistungen angerechnet.
Ist während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz dringliche Sozialhilfe nötig, so wird sie vom Aufenthaltskanton nach kantonalem Recht gewährt.
Der Bund vergütet dem Aufenthaltskanton die Kosten, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Die unterstützte Person ist eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a ASG.
Die Notlage ist ausgewiesen.
Der Aufenthaltskanton hat sich um die Rückerstattung durch die unterstützte Person oder Dritte bemüht und diese Bemühungen sind erfolglos geblieben.
Verwaltungskosten des Aufenthaltskantons werden nicht vergütet.
Die Rückvergütungspflicht erlischt drei Jahre nach der Entstehung der Kosten.
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