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Kommentare: Art. 46 | Omnilex
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V-ASG · Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
Art. 46
Art. 45
Art. 47
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Art. 46
Art. 45
Art. 47
195.11
V-ASG
Federal Council Ordinance
01.11.2015
Originalquelle
Finanzhilfen können an Auslandschweizer-Institutionen ausgerichtet werden, die:
Auslandschweizerinnen und -schweizer in bestimmten Bereichen fördern oder unterstützen und dabei weltweit tätig sind;
Hilfeleistungen zugunsten von Auslandschweizerinnen und -schweizern erbringen.
An die Auslandschweizer-Organisation können Finanzhilfen insbesondere für folgende Tätigkeiten ausgerichtet werden:
Wahrung der Interessen der Auslandschweizerinnen und -schweizer gegenüber den schweizerischen Behörden;
Information und Beratung der Auslandschweizerinnen und -schweizer.
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