195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
(Art. 39 ASG)
Konsularischer Schutz kann gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b ASG insbesondere den folgenden Personen gewährt werden:
Bürgerinnen und Bürgern von Staaten, mit denen die Schweiz ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat;
anerkannten Flüchtlingen;
anerkannten Staatenlosen.
Die Dienstleistungen des konsularischen Schutzes können auch den Angehörigen einer betroffenen Person erbracht werden, insbesondere wenn diese Person vermisst wird oder verstorben ist.
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