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Kommentare: Art. 57 | Omnilex
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V-ASG · Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
Art. 57
Art. 56
Art. 58
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Art. 57
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Art. 58
195.11
V-ASG
Federal Council Ordinance
01.11.2015
Originalquelle
(Art. 46 ASG)
Die Vertretung informiert die inhaftierte Person schriftlich über:
ihre Verteidigungsrechte;
die Möglichkeit der Überstellung in die Schweiz;
Fragen der Sozialversicherung; und
gesundheitliche Risiken.
Auf Ersuchen der inhaftierten Person informiert das EDA Angehörige oder bestimmte Drittpersonen über den Freiheitsentzug.
Die Vertretung besucht die inhaftierte Person mindestens einmal pro Jahr, sofern die Person dies wünscht und es möglich ist.
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