Nicht vereinbar mit der Zulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 RAG ist die Ausübung einer nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit (Art. 9a Abs. 1 Bst. c RAG) durch folgende Personen:
Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). ↩
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