221.302.3RAVFederal Council Ordinance01.09.2007Originalquelle
Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Depotbanken, Verwaltern von Kollektivvermögen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 11a Abs. 1 Bst. c), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:1
Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde;
800 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels;
16 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.
Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
2 100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten sechs Jahren;
16 Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.
Prüfstunden bei Depotbanken gelten als Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). ↩
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). ↩
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