221.302.3RAVFederal Council Ordinance01.09.2007Originalquelle
Weiterbildungen nach den Artikeln 11d –11f , einschliesslich solcher unter Nutzung neuer Informationstechnologien und Fernkurse, müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen:1
Die Weiterbildung umfasst die nach Artikel 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. November 20142(FINMA-PV) pro Aufsichtsbereich definierten Prüfgebiete.
Externe und interne Weiterbildungsveranstaltungen dauern mindestens eine Stunde.
An internen Weiterbildungsveranstaltungen nehmen mindestens drei Personen teil.
3 Bei asynchronen virtuell durchgeführten Veranstaltungen wird eine Lernkontrolle durchgeführt.
Es wird die effektive Dauer der Weiterbildungsveranstaltung angerechnet. Fachreferate und Fachunterricht werden mit der doppelten Referats- oder Unterrichtsdauer angerechnet.
Selbststudium gilt nicht als Weiterbildung.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). ↩