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Kommentare: Art. 21a | Omnilex
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RAV · Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren
Art. 21a
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Art. 22
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Art. 21a
Art. 21
Art. 22
221.302.3
RAV
Federal Council Ordinance
01.09.2007
Originalquelle
Zwei Revisionsunternehmen können bei der Aufsichtsbehörde die Übertragung der Zulassung des einen Revisionsunternehmens auf das andere beantragen.
Die Aufsichtsbehörde überträgt die Zulassung, wenn:
die Übertragung der Zulassung auf einer Übertragung der entsprechenden Geschäftstätigkeit beruht; und
das übernehmende Unternehmen die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt.
Die Zulassung einer natürlichen Person kann nicht übertragen werden.
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