221.302.3RAVFederal Council Ordinance01.09.2007Originalquelle
Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland werden als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen, wenn:
sie die Voraussetzungen nach Artikel 9 RAG oder diesen gleichwertige Voraussetzungen erfüllen; und
die Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten sowie der Zutrittsgewährung gegenüber der Schweizer Aufsichtsbehörde sichergestellt ist.
Ausländische Revisionsunternehmen, die für schweizerische Gesellschaften des öffentlichen Interesses Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbringen, unterstehen der schweizerischen Aufsicht.
Ausländische Revisionsunternehmen, die in ihrem Sitzstaat einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unterstellt sind oder sich freiwillig unterstellen können, werden in der Schweiz nicht als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen.1
Wird die Unterstellung im Sitzstaat nach der Zulassung in der Schweiz möglich, so muss das Revisionsunternehmen dies der Schweizer Aufsichtsbehörde melden. Die Schweizer Aufsichtsbehörde setzt dem Revisionsunternehmen für die Zulassung im Sitzstaat eine angemessene Frist.2
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863). ↩
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