Die vorübergehende Vervielfältigung eines Werks ist zulässig, wenn sie:
- flüchtig oder begleitend ist;
- einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt;
- ausschliesslich der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder einer rechtmässigen Nutzung dient; und
- keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.