Ein Werk darf in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form vervielfältigt, verbreitet und zugänglich gemacht werden, soweit diese das Werk in seiner bereits veröffentlichten Form nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen wahrnehmen können.
Vervielfältigungen nach Absatz 1 dürfen nur für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen und ohne Gewinnzweck hergestellt, verbreitet und zugänglich gemacht werden.
Vervielfältigungen nach Absatz 1 und Vervielfältigungen, die gemäss einer entsprechenden gesetzlichen Schranke eines anderen Landes hergestellt wurden, dürfen ein- und ausgeführt werden, wenn sie:
ausschliesslich von Menschen mit Behinderungen verwendet werden; und
von einer nicht gewinnorientierten Organisation erlangt wurden, die als eine ihrer Haupttätigkeiten Menschen mit Behinderungen Dienstleistungen in den Bereichen der Bildung, der pädagogischen Ausbildung, des angepassten Lesens oder des Zugangs zu Informationen bereitstellt.
Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und das Zugänglichmachen eines Werks in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form hat der Urheber oder die Urheberin Anspruch auf Vergütung, sofern es sich nicht nur um die Herstellung einzelner Werkexemplare handelt.
Der Vergütungsanspruch kann nur von einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
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