Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 42 | Omnilex
Law
/
Art. 42
Art. 41
Art. 43
Art. 42
231.1
URG
Federal Act
01.07.1993
Originalquelle
Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen;
die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;
den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
URG · Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Zurück zum Gesetz
Art. 41
Art. 43