Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin.
Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 77e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 77f Absatz 1.
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