Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über Urheber- oder verwandte Schutzrechte und aufgrund solcher Verträge getroffene Verfügungen bleiben nach dem bisherigen Recht wirksam.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind diese Verträge nicht anwendbar auf Rechte, die erst durch dieses Gesetz geschaffen werden.
Die Artikel 13a und 35a sind nicht anwendbar auf Verträge, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2019 abgeschlossen wurden.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003;BBl 2018 591). ↩
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