Die Rechtsinhaberin kann Dritten nicht verbieten, ein von diesen im Inland während der folgenden Zeitabschnitte gutgläubig gebrauchtes Design im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen:
vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum;
während der Dauer des Aufschubs der Veröffentlichung (Art. 26).
Das Weiterbenützungsrecht ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar.
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