Die Rechtsinhaberin kann das Designrecht ganz oder teilweise übertragen.
Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, nicht aber der Eintragung im Register. Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist.
Bis zur Eintragung der Übertragung im Register:
können gutgläubige Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer mit befreiender Wirkung an die bisherige Rechtsinhaberin leisten;
können Klagen nach diesem Gesetz gegen die bisherige Rechtsinhaberin gerichtet werden.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.