Designs, die nach dem Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 19681über die Errichtung der internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle derselben Klasse angehören, können in einer Sammelhinterlegung hinterlegt werden.
Der Bundesrat kann die Sammelhinterlegung hinsichtlich Grösse und Gewicht beschränken.