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Kommentare: Art. 28 | Omnilex
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DesG · Bundesgesetz über den Schutz von Design
Art. 28
Art. 27
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Art. 28
Art. 27
Art. 29
232.12
DesG
Federal Act
01.07.2002
Originalquelle
Das IGE löscht eine Eintragung ganz oder teilweise, wenn:
die Rechtsinhaberin die Löschung beantragt;
die Eintragung nicht verlängert wird;
die vorgesehenen Gebühren nicht bezahlt sind;
die Eintragung durch ein rechtskräftiges richterliches Urteil für nichtig erklärt wird; oder
die Schutzfrist nach Artikel 5 abgelaufen ist.
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