Das Gericht kann die Einziehung undVerwertung oder Vernichtung1der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG –AS 1974 1051). ↩
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