Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
- kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
- das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
- die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
- das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
- das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.