Hat die Rechtsinhaberin oder die klageberechtigte Lizenznehmerin beziehungsweise der klageberechtigte Lizenznehmer eines hinterlegten Designs konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, so kann sie oder er beim BAZG schriftlich beantragen, die Freigabe der Gegenstände zu verweigern.
Die den Antrag stellende Person (Antragstellerin) kann gleichzeitig schriftlich beantragen, dass die Gegenstände vernichtet werden:
im ordentlichen Verfahren (Art. 48c –49); oder
im vereinfachten Verfahren (Art. 49a ), wenn es sich um eine Kleinsendung handelt.
Sie kann im Antrag nach Absatz 2 verlangen, dass die Gegenstände ihr übergeben werden, damit sie sie selber vernichtet.
Der Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 48 Absätze 3 und 4 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.
Der Bundesrat bestimmt, was als Kleinsendung gilt; er berücksichtigt dabei namentlich die Anzahl der in einer Sendung enthaltenen Einheiten.
Die Antragstellerin muss alle ihr zur Verfügung stehenden Angaben machen, die das BAZG benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Gegenstände.
Das BAZG entscheidet endgültig über den Antrag. Es kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.
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