Zur Hinterlegung berechtigt ist diejenige Person, die das Design entworfen hat, deren Rechtsnachfolgerin oder eine Drittperson, welcher das Recht aus einem andern Rechtsgrund gehört.
Haben mehrere Personen ein Design gemeinsam entworfen, so sind sie ohne gegenteilige Vereinbarung gemeinschaftlich zur Hinterlegung berechtigt.
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