272.1VeÜ-ZSSVFederal Council Ordinance01.01.2011Originalquelle
Die Behörde überprüft die elektronische Signatur bezüglich:
Integrität des Dokuments;
Identität der unterzeichnenden Person;
Gültigkeit und Qualität der elektronischen Signatur einschliesslich allfälliger rechtlich bedeutender Attribute;
Datum und Uhrzeit der elektronischen Signatur einschliesslich Qualität dieser Angaben.
Sie fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung und eine Bestätigung bei, dass der Papierausdruck den Inhalt der elektronischen Eingabe korrekt wiedergibt.
Die Bestätigung ist zu datieren, zu unterzeichnen und mit Angaben zur unterzeichnenden Person zu versehen.
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