272.1VeÜ-ZSSVFederal Council Ordinance01.01.2011Originalquelle
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) entscheidet über Anerkennungsgesuche. Es kann die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens regeln und insbesondere bestimmen:1
welche funktionalen und betrieblichen Anforderungen zu erfüllen sind;
wie Vermittlungsfunktionen und Teilnehmerverzeichnisse bereitzuhalten sind; und
welche Angaben mit dem Gesuch einzureichen sind.
Es kann die Anerkennung entziehen, wenn es von Amtes wegen oder auf Anzeige hin feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht mehr erfüllt sind.
Die Entscheidgebühr wird nach Zeitaufwand berechnet; der Stundenansatz beträgt 250 Franken. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042anwendbar.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1535). ↩