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Kommentare: Art. 5 | Omnilex
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VeÜ-ZSSV · Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
Art. 5
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272.1
VeÜ-ZSSV
Federal Council Ordinance
01.01.2011
Originalquelle
Die Bundeskanzlei veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Behördenadressen.
Das Verzeichnis führt für jede Behörde auf:
die Internetadresse;
die Adresse für die elektronische Eingabe;
die Adresse der Zertifikate, die für die Überprüfung der elektronischen Signatur der Behörde zu verwenden sind.
Die Bundeskanzlei kann die Aufnahme und die Nachführung der Einträge regeln.
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