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Kommentare: Art. 8a | Omnilex
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VeÜ-ZSSV · Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
Art. 8a
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272.1
VeÜ-ZSSV
Federal Council Ordinance
01.01.2011
Originalquelle
Eine Behörde kann die Nachreichung von Eingaben und Beilagen auf Papier verlangen, wenn diese aufgrund von technischen Problemen:
von der Behörde nicht geöffnet werden können; oder
für die Behörde beim Anzeigen am Bildschirm oder in gedruckter Form nicht lesbar sind.
Sie gewährt den betroffenen Verfahrensbeteiligten unter Angabe des Grundes eine angemessene Frist für die Nachreichung.
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