281.41VVAGLegislation The Federal Courts01.04.1923Originalquelle
Bei der Versteigerung gemäss Artikel 10 ist als Steigerungsgegenstand ausdrücklich der Liquidationsanteil des Schuldners an der genau zu bezeichnenden Gemeinschaft mit den namentlich zu nennenden Mitanteilhabern anzugeben. Letztere sind durch Spezialanzeige gemäss Artikel 125 Absatz 3 SchKG von Zeit und Ort der Steigerung in Kenntnis zu setzen.
Dem Ersteigerer ist eine schriftliche Bescheinigung des Betreibungsamtes darüber auszustellen, dass die Ansprüche des Schuldners auf Teilung der Gemeinschaft und Zuweisung des Liquidationserlöses auf ihn übergegangen sind.
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