Die Rechte auf Kündigung einer Kollektiv- und Kommanditgesellschaft gemäss Artikel 575 Absatz 2 OR1kann der Gläubiger erst ausüben, nachdem er das Verwertungsbegehren gestellt hat und die Verhandlungen vor dem Betreibungsamt oder der Aufsichtsbehörde gemäss den Artikeln 9 und 10 hiernach nicht zu einer Verständigung geführt haben.
SR 220 ↩
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