Der Bundesrat legt für jedes Polizei-Informationssystem fest:
- die Verantwortlichkeit bei der Datenbearbeitung;
- den Datenkatalog;
- den Umfang der Zugriffsberechtigungen durch Abrufverfahren;
- die Aufbewahrungsdauer der Daten und das Verfahren zur Datenlöschung;
- die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
- die einzelfallweise Weitergabe von Daten der polizeilichen Informationssysteme an Dritte, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist;
- die Bestimmungen zur Gewährleistung der Datensicherheit.