einen Hochschulabschluss, einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation in denjenigen Fächern, in denen sie unterrichten; und
eine berufspädagogische und didaktische Bildung:
1. von 1800 Lernstunden bei hauptberuflicher Lehrtätigkeit,
2. von 300 Lernstunden bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit.
Besteht in einem Bereich kein Bildungsabschluss nach Absatz 1 Buchstabe a, so kann der Bildungsanbieter für diesen spezifischen Unterricht Personen einsetzen, die über entsprechende Praxiserfahrung und entsprechende Kenntnisse verfügen.
Als nebenberufliche Lehrtätigkeit gilt eine Bildungstätigkeit nach Artikel 47 Absätze 1 und 2 BBV.
Wer weniger als durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, unterliegt nicht den Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe b.
Das SBFI erlässt Rahmenlehrpläne für die Qualifikation der Lehrpersonen. Es richtet sich dabei nach den Artikeln 48 und 49 Absatz 1 BBV.
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