Werden bei anerkannten Bildungsgängen oder Nachdiplomstudien die Vorschriften dieser Verordnung oder die Bestimmungen des Rahmenlehrplans nicht eingehalten, so setzt das SBFI dem Bildungsanbieter eine Frist zur Mängelbehebung.
Verstreicht diese Frist ungenutzt oder werden die Mängel nicht behoben, so entzieht das SBFI die Anerkennung. Es hört vor einem Entzug die zuständige kantonale Behörde an.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4753). ↩
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